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Bericht aus
Motorrad-Lärmmessungen
waren illegal
Bei Motorrädern ohne Drehzahlmesser können keine Lärmmessungen durchgeführt werden. Jetzt wird befürchtet, dass Motorradfahrer im Ländle zu Unrecht bestraft wurden.
Seinen Ursprung nahm das erstaunliche Verwaltungsstrafverfahren bei einer Motorradausfahrt eines deutschen Technik-Studenten über den Arlberg. Die Harley Davidson des Studenten wurde von Beamten der Verkehrsabteilung Bregenz unter die Lupe genommen und das Auspuffgeräusch mit einem Präzisions-Schallpegelmessgerät ermittelt. Dem Deutschen flatterte eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ins Haus. Seine Harley habe einen Sound" von 110 dB anstatt der erlaubten 96 dB. Die Behörde verdonnerte den Studenten zu einer saftigen Geldstrafe.
Lärm
ist drehzahlabhängig
Der Technikstudent ging in Berufung und wandte sich an Rechtsanwalt
Martin Mennel. Deren Einwand: Eine exakte Schallmessung muss in
Abhängigkeit von der Motordrehzahl durchgeführt werden.
Die Harley des Angezeigten verfügt aber über gar keinen
Tourenzähler!
Die BH Bludenz schaltete auf stur, bestätigte die Anzeige und brummte dem Studenten neben der Strafe von 109,01 Euro auch noch die Verfahrenskosten auf. Den Gendarmeriebeamten sei mehr Glauben zu schenken als dem Angezeigten. Basta.
Drehzahl
nach Gefühl
Der Fall landete vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS).
Dort sagten die betreffenden Gendarmeriebeamten aus, mangels Drehzahlmesser
die Lärmmessung mit Halbgas durchgeführt zu haben. Diesen
habe man durch Drehen am Gasgriff nach Gefühl"
ermittelt. Ein grober Fehler, wie eine Vergleichsuntersuchung
zeigte. Denn der Motor überdreht mangels Belastung bereits
auf halbem Weg des Gasdrehgriffs. Und: Beim UVS wurde auch klar,
dass die Vorarlberger Gendarmerie über kein Nahfeldpegelmessgerät
mit Drehzahlmesser verfügt! Folglich waren bisher alle
Messungen falsch, die nach Gefühl mit halbem Gasweg durchgeführt
wurden", so Mennel.
Wiederaufnahmen
der Strafverfahren
Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von
Motorradfahrern in Vorarlberg auf Grundlage einer ungültigen
und unrichtigen Lärm-Messung von der Behörde zu Unrecht
bestraft wurde", meint der Feldkircher Rechtsanwalt Martin
Mennel. Diesen Motorradfahrern stünde jetzt die Möglichkeit
eines Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Allgemeines
Verwaltungsgesetz offen.
Voraussetzung
dafür wäre, dass der rechtswidrige Bescheid nicht vor
mehr als drei Jahren erlassen wurde und die Betreffenden den Wiederaufnahmeantrag
binnen 14 Tagen ab kenntnis der neuen Tatsache - also der Rechtswidrigkeit
des Messvorganges - einbringen.
Quelle: http://www.vol.at/vis/v1_redaktion/article.asp?textid=124813&showall=true
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