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Bikerweb Bericht aus   


Motorrad-Lärmmessungen waren illegal

Bei Motorrädern ohne Drehzahlmesser können keine Lärmmessungen durchgeführt werden. Jetzt wird befürchtet, dass Motorradfahrer im Ländle zu Unrecht bestraft wurden.

Seinen Ursprung nahm das erstaunliche Verwaltungsstrafverfahren bei einer Motorradausfahrt eines deutschen Technik-Studenten über den Arlberg. Die Harley Davidson des Studenten wurde von Beamten der Verkehrsabteilung Bregenz unter die Lupe genommen und das Auspuffgeräusch mit einem Präzisions-Schallpegelmessgerät ermittelt. Dem Deutschen flatterte eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ins Haus. Seine Harley habe einen “Sound" von 110 dB anstatt der erlaubten 96 dB. Die Behörde verdonnerte den Studenten zu einer saftigen Geldstrafe.

Lärm ist drehzahlabhängig
Der Technikstudent ging in Berufung und wandte sich an Rechtsanwalt Martin Mennel. Deren Einwand: Eine exakte Schallmessung muss in Abhängigkeit von der Motordrehzahl durchgeführt werden. Die Harley des Angezeigten verfügt aber über gar keinen Tourenzähler!

Die BH Bludenz schaltete auf stur, bestätigte die Anzeige und brummte dem Studenten neben der Strafe von 109,01 Euro auch noch die Verfahrenskosten auf. Den Gendarmeriebeamten sei mehr Glauben zu schenken als dem Angezeigten. Basta.

Drehzahl nach Gefühl
Der Fall landete vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Dort sagten die betreffenden Gendarmeriebeamten aus, mangels Drehzahlmesser die Lärmmessung mit Halbgas durchgeführt zu haben. Diesen habe man durch Drehen am Gasgriff “nach Gefühl" ermittelt. Ein grober Fehler, wie eine Vergleichsuntersuchung zeigte. Denn der Motor überdreht mangels Belastung bereits auf halbem Weg des Gasdrehgriffs. Und: Beim UVS wurde auch klar, dass die Vorarlberger Gendarmerie über kein Nahfeldpegelmessgerät mit Drehzahlmesser verfügt! “Folglich waren bisher alle Messungen falsch, die nach Gefühl mit halbem Gasweg durchgeführt wurden", so Mennel.

Wiederaufnahmen der Strafverfahren
“Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Motorradfahrern in Vorarlberg auf Grundlage einer ungültigen und unrichtigen Lärm-Messung von der Behörde zu Unrecht bestraft wurde", meint der Feldkircher Rechtsanwalt Martin Mennel. Diesen Motorradfahrern stünde jetzt die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Allgemeines Verwaltungsgesetz offen.

Voraussetzung dafür wäre, dass der rechtswidrige Bescheid nicht vor mehr als drei Jahren erlassen wurde und die Betreffenden den Wiederaufnahmeantrag binnen 14 Tagen ab kenntnis der neuen Tatsache - also der Rechtswidrigkeit des Messvorganges - einbringen.

Quelle: http://www.vol.at/vis/v1_redaktion/article.asp?textid=124813&showall=true




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